Radl, Pedelec & E-Bike

Steuern sparen mit Pedelecs

Mit steuerlichem Rückenwind auf dem Rad zur Arbeit

Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ein Dienstfahrrad – auch zur privaten Nutzung und für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – zur Verfügung stellen, ist dies auch gut für die Umwelt und die Gesundheit der Beschäftigten.

Grundsätzlich ist es so, dass ein Dienstfahrrad steuerlich gesehen einem Dienstwagen gleichgestellt ist und der sogenannte geldwerte Vorteil als Arbeitslohn versteuert werden muss. Während (nach der bekannten 1 %-Regelung) hierfür früher monatlich 1 % des Bruttolistenpreises zugrunde gelegt wurden, gelten für Überlassungen ab 2019 praktisch 0,5 % und ab 2020 sogar nur noch 0,25 %.

 

Steuerfrei möglich ab 2019

Wer ein klassisches Rad oder ein Pedelec als Betriebsfahrrad erhält, kann sich besonders freuen. (Ein Pedelec hat eine Elektrounterstützung nur bis zu 25 km/h. Es gilt nicht als Kraftfahrzeug und braucht deshalb kein Versicherungskennzeichen.) Denn wenn deren erstmalige Überlassung ab 2019 durch den Arbeitgeber zusätzlich zum normalen Arbeitslohn erfolgt – und nicht durch Gehaltsumwandlung finanziert wird - bleibt dieses Gehaltsextra völlig steuerfrei! Außerdem wird das Fahrradfahren nicht auf die steuerlich abzugsfähige Pendlerpauschale angerechnet. Und diese Begünstigung wurde nun bis Ende 2030 verlängert. Da strampelt es sich doch gleich nochmals leichter.

 

Noch ein steuerliches Bonbon

Wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter das Rad unentgeltlich oder verbilligt übereignet, kann er ab 2020 die anfallende Lohnsteuer zu einem Pauschalsteuersatz von 25 % übernehmen, wiederum unter der Bedingung, dass dieser Vorteil zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn erfolgt.

 

Alternative: Gehaltsumwandlung

Es ist auch möglich, ein Fahrrad über seinen Arbeitgeber zu leasen. Das erfolgt im Wege einer sogenannten Gehaltsumwandlung. Zum Ablauf: der Arbeitnehmer sucht ein passendes Fahrrad im Fachhandel aus, der Arbeitgeber schließt den Leasingvertrag ab und überlässt dieses Rad dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung.

Durch die Gehaltsumwandlung (Barlohnverzicht) wird das Bruttogehalt um die monatliche Leasingrate gekürzt – und vermindert somit zunächst die Höhe des Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzugs. Allerdings ist dafür die Nutzungsüberlassung als geldwerter Vorteil zu erfassen und dem (reduzierten) Bruttolohn wieder abgabewirksam hinzuzurechnen. Dieser Wert entspricht jedoch nicht der monatlichen Leasingrate sondern ab 2020 praktisch 0,25 % des Bruttolistenpreises des Fahrrads (also ohne gewährte Rabatte und inklusive Mehrwertsteuer).

Bei einem S-Pedelec (mit einer Unterstützung bis zu 45 km/h, welches deshalb als Kraftfahrzeug (mit Kennzeichen- und Versicherungspflicht) gilt, ist der monatliche Nutzungswert höher und beträgt 1 % vom Bruttolistenpreis.

 

Merke: Völlige Steuerfreiheit wird nur bei einem (Elektro-)Fahrrad mit einer Unterstützung bis 25 km/h erreicht, wenn dieses als Gehalts-Extra zusätzlich zum vereinbarten Gehalt überlassen wird.

 

Geschäftsräder: auch Selbständige und Unternehmer profitieren steuerlich

Auch die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads und Pedelecs bleibt mit Wirkung ab 2019 steuerlich außer Ansatz, sprich: ist einkommensteuerfrei. Voraussetzung: das (Elektro-)Fahrrad ist dem steuerlichen Betriebsvermögen zugeordnet. Hierfür ist eine zumindest 10 %ige betriebliche Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Anstelle eines formellen Fahrtenbuchs dürften Einzel-aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von z. B. 3 Monaten ausreichend sein.

Dann sind sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Fahrrad steuerlich als Betriebsausgaben absetzbar, wie z. B. die jährliche Abschreibung (AfA), Wartung und Reparaturen. Steuerlich beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 7 Jahre.

 

Beispiel: Lässt man die Kosten der Wartung und Pflege unberücksichtigt, so beträgt bei Anschaffungskosten eines Pedelecs von 3.500 € allein der AfA-Betrag 500 €. Bei einem Grenzsteuersatz von 45 % (incl. SolZ / KiSt) bewirkt dieser Abzug eine Steuerersparnis von jährlich 225 €.

 

Hinweis für Unternehmer:

Das Umsatzsteuergesetz kennt keine entsprechende Befreiungsvorschrift. Die Privatnutzung wäre aber umsatzsteuerpflichtig. Ggf. sollte deshalb beim Kauf auf den Vorsteuerabzug verzichtet werden.

Ein neues Pedelec, vom Arbeitgeber gesponsert als Belohnung für besonders großen Einsatz in der Corona-Krise, wäre zugleich ein wünschenswerter Konjunkturimpuls und Beitrag zur Verkehrswende.