Wir wollen Ihnen mit unseren Energiespartipps hilfreiche Anregungen geben.
Auf den angegeben Informationsplattformen können Sie viel Wissenswertes und Interessantes zum Thema Energie und Einsparung erfahren.
Bislang war die Installation einer eigenen Dachflächen-Photovoltaik (PV)-Anlage durch bürokratische Hürden, insbesondere durch
die damit verbundenen steuerlichen Pflichten erschwert.
Einkommensteuer
Grundsätzlich stellen Einnahmen aus dem Verkauf des mit einer PV-Anlage erzeugten Stroms an den örtlichen Netzbetreiber
steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Zwar räumte die Finanzverwaltung Betreibern kleinerer Anlagen (mit einer Leistung bis 10 kWp
und bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) schon seit 2021 ein Wahlrecht auf Verzicht der steuerlichen Erfassung
ein.
Jetzt ging die Bundesregierung noch einen Schritt weiter und folgte der Empfehlung, lieber die Rahmenbedingungen zu
entschlacken statt mit viel öffentlichem Geld die Energiewende gegen regulatorische Hemmnisse und Bürokratie anzufördern. Das soeben in Kraft
getretene Jahressteuergesetz 2022 sieht deutliche Erleichterungen sowohl im Bereich der Einkommen- wie Umsatzsteuer bei
der Installation und beim Betrieb von PV-Anlagen vor.
Wer seinen PV-Strom (teilweise oder vollständig) einspeist oder seinen Mietern liefert, muss
diese Einnahmen künftig nicht mehr versteuern. Steuerfrei ist auch der Eigenverbrauch oder das Aufladen von E-Autos. Damit entfallen auch die Verpflichtungen, entsprechende Leistungsdaten zu erfassen und zu bewerten, hierfür eine
Gewinnermittlung vorzunehmen und die Anlagen G und EÜR zur Einkommensteuererklärung auszufüllen.
Von der Einkommensteuer befreit sind künftig PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW (peak) auf (oder an)
Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Nebengebäuden (z. B. Garagen, Carports) beziehungsweise von 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien). Bei mehreren Anlagen gilt eine maximale
Grenze von 100 kW installierter Leistung je Steuerpflichtigen.
Die Neuregelung umfasst nicht nur neue sondern auch sämtliche Bestandsanlagen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung oder Inbetriebnahme. Ursprünglich sollten
diese Regelungen erst ab 2023 gelten. Nun wurden sie rückwirkend schon mit Wirkung ab 01.01.2022 eingeführt.
Umsatzsteuer
Betreiber kleiner PV-Anlagen fielen regelmäßig in die sog. Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetzes. Deshalb gab es
schon bisher keine umsatzsteuerliche Pflichten. Damit einher ging allerdings der Verlust des Vorsteuerabzugs, den man nur durch Option zur
Umsatzsteuerpflicht vermeiden konnte - unter Inkaufnahme bürokratischer Nachteile wie der Abgabe monatlicher
Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärungen sowie entsprechender Zahlungen. (Daran hatte auch das in 2021 eingeführte einkommensteuerliche Wahlrecht nichts geändert.)
Ab 2023 gilt nun ein Nullsteuersatz für die Lieferung
und die Installation von PV-Anlagen auf Wohngebäuden (bis zu 30 kW Peak) einschließlich der
Stromspeicher. Betreiber müssen somit beim Kauf von PV-Anlagen nur noch den Nettopreis und keine
Umsatzsteuer mehr zahlen. Entsprechend verbilligt sich deren Anschaffung, falls die Handwerker diesen
Vorteil an die Endkunden weitergeben (was der Gesetzgeber erwartet) und sich keine Mitnahmeeffekte
ergeben.
Einen Steuersatz von 0 % mit dem Recht auf Vorsteuerabzug für die Lieferanten kannte das Umsatzsteuergesetz bisher nicht.
Möglich ist dies durch die Umsetzung einer EU-Richtlinie. Der Null-Steuersatz wirkt zwar wie eine Steuerbefreiung, ist aber keine. Daher steht den
Lieferanten der PV-Anlagen der Vorsteuerabzug aus den gelieferten Solarmodulen (einschließlich der wesentlichen Komponenten)
und Stromspeichern unverändert zu.
Photovoltaik als Beitrag der Bürger zur Energiewende
Wer also ein geeignetes Dach zur Installation einer PV-Anlage hat (s. Solarpotentialkataster für den Landkreis Miesbach:
www.solare-stadt.de/kreis-miesbach), das vorhandene Kapital zu einer auskömmlichen Rendite investieren und seinen Beitrag zum
Ausbau der erneuerbaren Energien leisten möchte, sollte baldmöglichst einen Beratungstermin vereinbaren und ein Angebot
von einer Fachfirma einholen.
Dieser Artikel ist auch im Gmoablatt'l, Ausgabe Februar 2023, erschienen.
Das Thema Photovoltaik könnte frischen Auftrieb bekommen: künftige Investoren wie Betreiber bestehender Anlagen werden auf Antrag von der Finanzverwaltung von
Bürokratie befreit.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit seinem Schreiben vom 2. Juni 2021
(GZ. IV C 6 S 2240/19/10006: 006) eine Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaik- Anlagen (beziehungsweise vergleichbare Blockheizkraftwerke) geschaffen. Dieses Schreiben wurde am 29.10.2021 vom BMF zurückgezogen und durch eine neue, schärfer formulierte Ausführung ersetzt!
(BMF, Schreiben v. 29.10.2021 - IV C 6 - S 2240/19/10006 :006).
Eine Übersicht über die geänderten Bedingungen finden Sie in der Anlage "Neue_Situation".
Lassen Sie sich von unserem Steuerfachmann erklären, was es bei der Ausübung des Wahlrechts zu beachten gibt (Anlage Kommentar.pdf).
Weitere Anlagen:
- Schreiben des BMF (Email_BMF.pdf),
- Merkblatt des Bayerischen Landesamtes für Steuern (Merkblatt.pdf)
- Mustererklärung zur Ausübung des Wahlrechts (Mustererklärung.pdf)
- Übersicht über die Änderungen vom 29.10.2021 (Neue_Situation.pdf)
Das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) hat mit Beginn des Jahres 2020 ein Förderprogramm mit verbesserten Förderkonditionen
aufgelegt:
Heizen mit erneuerbaren Energien
Profitieren können Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Freiberufler, Kommunen, Unternehmen und andere juristische Personen, wenn sie in ihren
Heizungsanlagen erneuerbare Wärme nutzen. Gefördert werden:
Achtung: Beim BAFA häufen sich derzeit die Anfragen nach dieser vorteilhaften Förderung. Es ist mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen.
Eine Tabelle der möglichen Fördersätze finden Sie hier:
Wie bisher müssen Vorhaben bei dem BAFA beantragt und von ihm genehmigt werden, bevor mit den Arbeiten begonnen werden kann (Ausnahme: Planungsarbeiten). Die
Beihilfe wird gegen Nachweis der durchgeführten Maßnahmen gezahlt. Unter bestimmten Umständen ist eine Kombination mit anderen Fördermitteln (z.B. KfW) möglich – nicht jedoch mit der kürzlich
eingeführten „Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden” (siehe dort).
Alles über die Förderung zum Heizen mit erneuerbaren Energien finden Sie unter:
https://www.bafa.de/DE/Energie/Heizen_mit_Erneuerbaren_Energien/heizen_mit_erneuerbaren_energien_node.html
Einen Überblick über die jeweiligen Voraussetzungen für eine Förderung der einzelnen Anlagentypen durch das BAFA finden Sie in den folgenden PDF-Dateien.
(Die darin enthaltenen Links führen direkt auf die zugehörigen BAFA – Seiten)
Das neue "Bundes-Klimaschutzgesetz" vom Dezember 2019 verbessert u.a. die Förderung von Sanierungsmaßnahmen in Wohngebäuden durch Abzüge von derEinkommensteuer.
Hier vorab die wichtigsten Informationen:
Folgende Maßnahmen werden gefördert:
Maximale Höhe der Förderung:
Weitere Informationen in den folgenden Erläuterungen des AKEU und im "Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht" (Achtung - Artikel 2 tritt erst am 1.1.2021 in Kraft!) :
Mit steuerlichem Rückenwind auf dem Rad zur Arbeit:
Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ein Dienstfahrrad – auch zur privaten Nutzung und für die Fahrten zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte – zur Verfügung stellen, ist dies auch gut für die Umwelt und die Gesundheit der Beschäftigten.
Grundsätzlich ist es so, dass ein Dienstfahrrad steuerlich gesehen einem Dienstwagen gleichgestellt ist und der sogenannte geldwerte Vorteil als
Arbeitslohn versteuert werden muss. Während (nach der bekannten 1 %-Regelung) hierfür früher monatlich 1 % des Bruttolistenpreises zugrunde gelegt wurden, gelten für
Überlassungen ab 2019 praktisch 0,5 % und ab 2020 sogar nur noch 0,25 %.
Steuerfrei möglich ab 2019:
Wer ein klassisches Rad oder ein Pedelec als Betriebsfahrrad erhält, kann sich besonders freuen. (Ein Pedelec hat eine
Elektrounterstützung nur bis zu 25 km/h. Es gilt nicht als Kraftfahrzeug und braucht deshalb kein Versicherungskennzeichen.) Denn wenn deren erstmalige Überlassung ab 2019 durch
den Arbeitgeber zusätzlich zum normalen Arbeitslohn erfolgt – und nicht durch Gehaltsumwandlung finanziert wird - bleibt dieses Gehaltsextra völlig steuerfrei!
Außerdem wird das Fahrradfahren nicht auf die steuerlich abzugsfähige Pendlerpauschale angerechnet. Und diese Begünstigung wurde nun bis Ende 2030 verlängert. Da strampelt es sich doch gleich
nochmals leichter.
Noch ein steuerliches Bonbon:
Wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter das Rad unentgeltlich oder verbilligt übereignet, kann er ab 2020 die anfallende Lohnsteuer zu einem
Pauschalsteuersatz von 25 % übernehmen, wiederum unter der Bedingung, dass dieser Vorteil zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn erfolgt.
Alternative: Gehaltsumwandlung
Es ist auch möglich, ein Fahrrad über seinen Arbeitgeber zu leasen. Das erfolgt im Wege einer sogenannten Gehaltsumwandlung. Zum Ablauf: der Arbeitnehmer sucht ein passendes Fahrrad im Fachhandel aus, der Arbeitgeber schließt den Leasingvertrag ab und überlässt dieses Rad dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung.
Durch die Gehaltsumwandlung (Barlohnverzicht) wird das Bruttogehalt um die monatliche Leasingrate gekürzt – und vermindert somit zunächst die Höhe des Lohnsteuer-
und Sozialversicherungsabzugs. Allerdings ist dafür die Nutzungsüberlassung als geldwerter Vorteil zu erfassen und dem (reduzierten) Bruttolohn wieder abgabewirksam hinzuzurechnen. Dieser Wert
entspricht jedoch nicht der monatlichen Leasingrate sondern ab 2020 praktisch 0,25 % des Bruttolistenpreises des Fahrrads (also ohne gewährte Rabatte und inklusive Mehrwertsteuer).
Bei einem S-Pedelec (mit einer Unterstützung bis zu 45 km/h, welches deshalb als Kraftfahrzeug (mit Kennzeichen- und Versicherungspflicht) gilt, ist der monatliche
Nutzungswert höher und beträgt 1 % vom Bruttolistenpreis.
Merke: Völlige Steuerfreiheit wird nur bei einem (Elektro-)Fahrrad mit einer Unterstützung bis 25 km/h erreicht, wenn dieses als
Gehalts-Extra zusätzlich zum vereinbarten Gehalt überlassen wird.
Geschäftsräder: auch Selbständige und Unternehmer profitieren steuerlich
Auch die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads und Pedelecs bleibt mit Wirkung ab 2019 steuerlich außer Ansatz, sprich: ist
einkommensteuerfrei. Voraussetzung: das (Elektro-)Fahrrad ist dem steuerlichen Betriebsvermögen zugeordnet. Hierfür ist eine zumindest 10 %ige betriebliche Nutzung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Anstelle eines formellen Fahrtenbuchs dürften Einzel-aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von z. B. 3 Monaten ausreichend sein.
Dann sind sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Fahrrad steuerlich als Betriebsausgaben absetzbar, wie z. B. die jährliche
Abschreibung (AfA), Wartung und Reparaturen. Steuerlich beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 7 Jahre.
Beispiel: Lässt man die Kosten der Wartung und Pflege unberücksichtigt, so beträgt bei Anschaffungs-kosten eines Pedelecs von 3.500 € allein der
AfA-Betrag 500 €. Bei einem Grenzsteuersatz von 45 % (incl. SolZ / KiSt) bewirkt dieser Abzug eine Steuerersparnis von jährlich 225 €.
Hinweis für Unternehmer:
Das Umsatzsteuergesetz kennt keine entsprechende Befreiungsvorschrift. Die Privatnutzung wäre aber umsatzsteuerpflichtig. Ggf. sollte deshalb
beim Kauf auf den Vorsteuerabzug verzichtet werden.
Ein neues Pedelec, vom Arbeitgeber gesponsert als Belohnung für besonders großen Einsatz in der Corona-Krise, wäre zugleich ein wünschenswerter Konjunkturimpuls und
Beitrag zur Verkehrswende.
Noch mehr Tipps gibt es beim Umweltbundesamt unter:
https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag
Dort findet man u.a. auch einen CO2 - Rechner
Arbeitskreis Energie und Umwelt - AKEU
Gemeinde Weyarn / www.gemeinde-weyarn.de
E-Mail: energiewende@gemeinde-weyarn.de